AKW abschalten und gut? Alle Probleme gelöst?
Leider ist das nicht so einfach. Nicht nur vom Betrieb auch vom Rückbau von Atomanlagen gehen beträchtliche Risiken aus – vor allem wenn Betreiber dabei die Kosten reduzieren wollen und ihnen lasche Stilllegungsgenehmigungen und rechtliche Rahmenbedingungen dazu freie Hand lassen.
Nun hat die Atommüllkonferenz als bundesweiter Zusammenschluss der Anti-Atom-Initiativen ein Positionspapier mit grundsätzliche gesellschaftliche Anforderungen an den Prozess „Abschaltung – Stilllegung – Rückbau“ von Atomkraftanlagen erarbeitet.
Lagatom unterstützt diese Forderungen und bringt sich im Rahmen des HZG-Dialog in diesem Sinne ein.
Konkret fordert das Thesenpapier der Anti-Atom-Initiativen:
1. Abschaltung unumkehrbar machen
Für Atomkraftwerke, deren Betriebsdauer geendet hat, sind rechtliche und technische Rahmenbedingungen zu schaffen, die jedweden Leistungsbetrieb unumkehrbar unterbinden.
Die AKW-Betreiber müssen verpflichtet werden, spätestens nach der gesetzlich vorgeschriebenen Einstellung des Leistungsbetriebes unverzüglich einen Stilllegungsantrag zu stellen.
Dieser Antrag muss automatisch zum endgültigen Erlöschen der Betriebsgenehmigung für den Leistungsbetrieb führen.
2. Umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung im Stilllegungsverfahren
Die Öffentlichkeit muss umfassend und wirksam bei AKW-Stilllegungen beteiligt werden. Dies muss auch für alle Anlagen gelten, die an den Abrissstandorten neu errichtet werden (z.B. Atommüllbehandlungsanlagen, Standortabfalllager).
Alle einzelnen Genehmigungsschritte für Stilllegung und Abbau müssen jeweils zwingend mit einer rechtswirksamen Öffentlichkeitsbeteiligung verbunden werden.
Abwägungserfordernisse müssen transparent und im Sinne des Vorsorgeprinzips gestaltet werden. Sie dürfen nicht wirtschaftlichen Belangen der Betreiber unterworfen sein.
Zu allen SAG und AG müssen detaillierte Unterlagen erstellt und dauerhaft im Internet veröffentlicht werden.
Die Seite der EinwenderInnen ist mit ausreichend finanziellen Mitteln auszustatten, damit sie sich eine fachliche und rechtliche Unterstützung einholen kann.
3. Sofortiger Rückbau oder Einschluss?
Die Abwägungen über das Stilllegungskonzept müssen standortbezogen erfolgen. Die Entscheidung, ob ein AKW sofort rückgebaut oder befristet eingeschlossen werden soll, muss am jeweiligen Standort aufgrund der konkreten Gegebenheiten, auf Basis einer umfassenden radiologischen Charakterisierung und unter Mitwirkung der BürgerInnen des Standortes entschieden werden. Das Atomgesetz ist dahingehend anzupassen.
4. Höchste Sicherheitsanforderungen bei der Stilllegung
Zu Beginn der Stilllegung und vor der Entscheidung über das jeweilige Stilllegungskonzept sind systematische radiologische und toxikologische Charakterisierungen der Anlage vorzunehmen.
Die Arbeiten zum Rückbau oder Einschluss dürfen erst nach Entfernung der Brennelemente aus der Anlage beginnen.
Die Rückbauschritte müssen sich am Minimierungsgebot des Strahlenschutzes und an der Vermeidung von Risiken für Menschen und Umwelt orientieren.
Unabhängige Sachverständige müssen strenge Kontrollen durchführen. Die Kontrollergebnisse einschließlich der aufgenommenen Messwerte sind im Internet zu veröffentlichen.
Die Lagerung des Atommülls und radioaktiv belasteter Materialien muss höchsten Sicherheitsanforderungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
5. Strahlungsrisiken erfassen und untersuchen
Radioaktive Ableitungen von Atomanlagen über den Luft- und Wasserpfad müssen nach Stand von Wissenschaft und Technik drastisch gesenkt bzw. besser vollständig eingestellt werden.
Über die Auswirkungen ionisierender Strahlung und insbesondere von Niedrigstrahlung müssen dringend unabhängige wissenschaftliche Studien durchgeführt werden.
Um alle Atomanlagen muss ein umfassendes Gesundheitsmonitoring eingerichtet werden.
An jeder Atomanlage müssen Strahlungsmesswerte erfasst und veröffentlicht werden.
Über die Frage, welche Risiken und Belastungen durch die Freisetzung von Strahlung und radioaktiven Stoffen zumutbar sind, muss eine gesellschaftliche Auseinandersetzung erfolgen.
Der Strahlenschutz muss durch ein vom Bundestag neu zu beschließendes Gesetz geregelt werden und nicht durch eine behördenverbindliche Verordnung. Der Gesetzgeber muss darin aktuelle Erkenntnisse zusammen mit dem unabdingbaren Minimierungsgebot bei Strahlenbelastungen und -risiken festschreiben.
Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Beschäftigten muss höchste Priorität erhalten, insbesondere vor wirtschaftlichen Aspekten.
6. Atomtransporte vermeiden
Atomtransporte sind zu vermeiden.
Unbedingt notwendige Atomtransporte sind deutlich zu kennzeichnen und höchste Schutzmaßnahmen sind dafür vorzusehen.
Die Dekontaminierung, Bearbeitung und Konditionierung der Materialien einer Atomanlage muss am Standort erfolgen. Nur bei transparent begründeten massiven Sicherheitsbedenken kann davon abgesehen werden.
Der Grundsatz, dass die hochradioaktiven Brennelemente am Standort einer Atomanlage aufbewahrt werden müssen, darf nicht aufgeweicht werden.
Jeglicher Atommüll, also sowohl der hoch-, mittel- und schwachradioaktive, als auch alle anders klassifizierten radioaktiven Materialien, muss am Standort zwischengelagert werden bis es Lagerstätten in Deutschland für die langfristige Verwahrung gibt. Gorleben und Schacht KONRAD scheiden als Lagerstätten aus, da sie weder geeignet noch akzeptiert sind.
7. „Freimessungen“ und Minimierungsgebot
Alle Materialien aus Rückbau oder Sanierung müssen in einem Altlastenkataster bilanziert und registriert werden. Alle bisher freigemessenen und herausgegebenen Materialien, auch aus dem Betrieb der Atomanlagen, müssen dort nachträglich aufgenommen werden.
Das Minimierungsgebot des Strahlenschutzes muss beim Umgang mit Stoffen, die ionisierende Strahlung und/oder radioaktive Partikel freisetzen, strikt durchgesetzt und eingehalten werden.
8. Die Betreiber müssen zahlen
Die Betreiber dürfen nicht aus Haftung und Verantwortung entlassen werden. Es ist rechtlich und strukturell sicherzustellen, dass sie die entstehenden Kosten für Stilllegung und Atommülllagerung unabhängig von ihrer Firmenstruktur in voller Höhe übernehmen.
Alle heutigen Entsorgungsrückstellungen müssen jetzt entsprechend dem zu erwartenden Bedarf aufgestockt und schnell in einen öffentlich-rechtlichen Fonds überführt werden. Die Kosten bemessen sich dabei am Aufwand für die zeitlich nicht befristete Sicherung des Atommülls.
Betreiber und Folgegesellschaften müssen verpflichtet werden, nach regelmäßigen Gefährdungs- und Kostenabschätzungen in den öffentlich-rechtlichen Fonds gegebenenfalls nach zu zahlen.
Die Betreiber und Folgegesellschaften haben Transparenz über die Kostenschätzungen und die zurückgestellten Gelder einschließlich Angaben zu deren Anlageform für jedes Atomkraftwerk zu gewährleisten.
Das vollständige Postionspapier hier herunter laden oder unten weiterlesen.
Weiter Infos zu HZG-Dialog und Rückbau von Atomanlagen findet ihr hier.
Positionspapier der Atommüllkonferenz
Abschaltung, Stilllegung und Rückbau von Atomkraftwerken
Zielsetzung
Mit Nachdruck fordern die UnterzeichnerInnen das sofortige Ende der Strom- und Atommüllproduktion durch Atomkraftwerke. Auch die Herstellung von Kernbrennstoffen (Anreicherung von Uran und Produktion von Brennelementen) muss unmittelbar, vollständig und unwiderruflich beendet werden.
Für einige Atomkraftwerke ist das „Aus“ bereits gekommen. Acht wurden unmittelbar infolge der Reaktorkatastrophe von Fukushima abgeschaltet. Für viele Betroffene stellen sich die Fragen nach dem Umgang mit den atomaren Hinterlassenschaften neu. Es wird ein Problem offensichtlich, das bisher im Schatten der großen Atom-Themen stand: Längst sind die meisten der in Deutschland gebauten Reaktoren abgeschaltet und von der Utopie eines lichten und sauberen Nuklearzeitalters bleiben im ganzen Land gefährliche Überreste, die niemand haben will. Dazu gehören ebenso Forschungsanlagen in Karlsruhe, Jülich und Geesthacht wie Leistungsreaktoren in Würgassen, Jülich, Obrigheim und Stade.
Ins Zentrum rücken Fragen nach der Unumkehrbarkeit der Abschaltung der inzwischen neun Leistungsreaktoren, nach der Durchsetzung des grundsätzlich verbrieften Vorsorgeschutzes in Stilllegungsverfahren und nach der Abwägung zwischen unterschiedlichen Stilllegungsvarianten (Einschluss versus sofortigem Rückbau). Forschungseinrichtungen, die ihr antiquiertes Atom-Image abschütteln wollen, haben das gleiche Interesse wie Kommunen, die ihre Gewerbesteuereinnahmen verlieren: Was einst als sicher und sauber gepriesen wurde, ist jetzt gefährlicher „Dreck“, der so schnell wie möglich weg soll. Und die Betreiber wollen möglichst wenig für die Beseitigung ihres Mülls bezahlen.
Betreiber, Behörden, Lokalpolitiker und AKW-Initiativen streiten sich darüber, ob der Atommüll aus dem Rückbau von Atomkraftwerken vorerst am Standort bleiben, möglichst schnell in ein Zwischenlager verbracht oder trotz Sicherheitsdefiziten und Widerstand in Schacht KONRAD eingelagert werden sollte. Viele Lokalpolitiker hätten gern schnell eine „grüne Wiese“ vor ihrer Haustür. Von allen getragene Lösungsansätze sind weder in der Anti-Atom-Bewegung noch in der Wissenschaft und der Gesellschaft vorhanden.
Spätestens mit dem Stilllegungsantrag stellt sich die Frage, wo die Betriebs- und Abrissabfälle und die abgebrannten Brennelemente über kurz oder lang aufbewahrt werden sollen. Damit die „Zwischen“lager nicht zur Endstation werden, wächst der Druck auf eine gesellschaftliche Verständigung über den langfristigen Umgang mit Atommüll, der sowohl unmittelbar als auch auf unvorstellbar lange Zeit so risikoarm wie nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich (ALASTA-Prinzip [1]) von der Biosphäre abzuschotten ist.
Die nachfolgenden Positionen stellen grundsätzliche gesellschaftliche Anforderungen an den Prozess „Abschaltung – Stilllegung – Rückbau“ von Atomkraftwerken dar. Sie berücksichtigen gleichermaßen das Recht der Menschen auf Erhalt ihrer Lebensgrundlagen sowohl an den direkt betroffenen als auch den zukünftigen Atommülllager-Standorten.
Auch wenn der Fokus in diesem Dokument auf Atomkraftwerken liegt, lassen sich die meisten Forderungen und Positionen direkt auf die Stilllegungs- und Rückbauverfahren anderer Atomanlagen übertragen. Die Auseinandersetzung damit ist gleichermaßen notwendig.
Positionen
1. Abschaltung unumkehrbar machen
Im Sommer 2011 hat der Bundestag die Abschaltung von zunächst acht Atomkraftwerken gesetzlich beschlossen, 2015 wurde das nächste AKW abgeschaltet. Inzwischen sind für sieben dieser Reaktoren Stilllegungsanträge gestellt worden, jedoch mit Stolpersteinen. RWE und E.ON stellten ihre Anträge für Biblis A und B, Isar/Ohu 1, Esenshamm und Grafenrheinfeld unter den Vorbehalt des Ausgangs der Klage vor dem Bundesverfassungsgericht. Zusammen mit Vattenfall machten sie die Stilllegung sogar von der Inbetriebnahme des Atommülllagers Schacht KONRAD bis 2018 bzw. 2019 abhängig. Im Falle Krümmel hofft Vattenfall auf einen Sieg vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof ICSID und weigert sich, einen Stilllegungsantrag zu stellen. De facto könnte jeder der neun Reaktoren wieder ans Netz genommen werden. Nach geltendem Recht wird eine Stilllegung erst unumkehrbar, wenn die Behörden den Stilllegungsantrag genehmigt haben und der Betreiber die Stilllegungsgenehmigung ausdrücklich angenommen hat.
Wir fordern konkret:
Für Atomkraftwerke, deren Betriebsdauer geendet hat, sind rechtliche und technische Rahmenbedingungen zu schaffen, die jedweden Leistungsbetrieb unumkehrbar unterbinden.
Die AKW-Betreiber müssen verpflichtet werden, spätestens nach der gesetzlich vorgeschriebenen Einstellung des Leistungsbetriebes unverzüglich einen Stilllegungsantrag zu stellen.
Dieser Antrag muss automatisch zum endgültigen Erlöschen der Betriebsgenehmigung für den Leistungsbetrieb führen.
Die Beendigung des Leistungsbetriebes stellt zwar einen Sicherheitsgewinn dar, aber das verbleibende Gefährdungspotential zwingt Behörden und Betreiber zur uneingeschränkten Umsetzung höchstmöglichen Vorsorgeschutzes.
Radioaktivität lässt sich nicht abschalten.
2. Umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung im Stilllegungsverfahren Die Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau von Atomkraftwerken erfolgt in der Regel durch mehrere selbstständige Stilllegungs- und Abbaugenehmigungen (SAG1 bzw. AG2). Nach atomrechtlicher Verfahrensverordnung (AtVfV) ist derzeit nur für die erste SAG eine Öffentlichkeitsbeteiligung zwingend vorgeschrieben, für die weiteren Genehmigungen liegt dies im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Da jedoch die erste SAG auf eine theoretische Prüfung des Rückbaukonzeptes reduziert werden kann und keine detaillierten Unterlagen zwingend eingereicht werden müssen, können dadurch die Beteiligungsrechte der BürgerInnen drastisch ausgehöhlt werden, was der völkerrechtlich verbindlichen Aarhus-Konvention widerspricht. Sogar Änderungen gegenüber der ersten SAG werden an den BürgerInnen vorbei genehmigt. In Obrigheim wurde die Forderung nach Öffentlichkeitsbeteiligung zur zweiten und dritten AG von den zuständigen Behörden abgelehnt, eine Klage war erfolglos. Es ist aber auch anders als die in Baden-Württemberg und Hessen (Biblis) durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligungen möglich: In Mülheim-Kärlich verfügte Wirtschaftsministerin Lemke auf kontinuierlichen Druck der dortigen Bürgerinitiative eine Öffentlichkeitsbeteiligung zur zweiten AG3.
„Freiwillige“ Informationsveranstaltungen sollen Verfahrensrechte und individuellen Rechtsschutz ersetzen. Dies ist völlig inakzeptabel.
Wir fordern konkret:
Die Öffentlichkeit muss umfassend und wirksam bei AKW-Stilllegungen beteiligt werden. Dies muss auch für alle Anlagen gelten, die an den Abrissstandorten neu errichtet werden (z.B.
Atommüllbehandlungsanlagen, Standortabfalllager).
Alle einzelnen Genehmigungsschritte für Stilllegung und Abbau müssen jeweils zwingend mit einer rechtswirksamen Öffentlichkeitsbeteiligung verbunden werden.
Abwägungserfordernisse müssen transparent und im Sinne des Vorsorgeprinzips gestaltet werden. Sie dürfen nicht wirtschaftlichen Belangen der Betreiber unterworfen sein.
Zu allen SAG und AG müssen detaillierte Unterlagen erstellt und dauerhaft im Internet veröffentlicht werden.
Die Seite der EinwenderInnen ist mit ausreichend finanziellen Mitteln auszustatten, damit sie sich eine fachliche und rechtliche Unterstützung einholen kann
3. Sofortiger Rückbau oder Einschluss?
Ob ein sofortiger Rückbau oder ein „sicherer“ Einschluss4 erfolgen soll, muss auf der Grundlage einer Risikobewertung der Situation vor Ort erfolgen. In Rheinsberg gelangten erhebliche Mengen radioaktiver Substanzen durch das Fundament ins Grundwasser. Um unmittelbar mit der Sanierung beginnen zu können, wurde der Rückbau eingeleitet. Der Reaktorbehälter des AVR Jülich strahlt so stark, dass er frühestens in 60 Jahren zerlegt werden kann. Für Doppelblöcke, deren zweiter Block noch in Betrieb ist, kann der Einschluss wegen der Wechselwirkungen bei Störfällen und wegen der Strahlenbelastung die bessere Variante darstellen. Aufschluss kann nur durch eine vergleichende standortbezogene Betrachtung erreicht werden.
Wir fordern konkret:
Die Abwägungen über das Stilllegungskonzept müssen standortbezogen erfolgen. Die Entscheidung, ob ein AKW sofort rückgebaut oder befristet eingeschlossen werden soll, muss am jeweiligen Standort aufgrund der konkreten Gegebenheiten, auf Basis einer umfassenden radiologischen Charakterisierung und unter Mitwirkung der BürgerInnen des Standortes entschieden werden. Das Atomgesetz ist dahingehend anzupassen.
4. Höchste Sicherheitsanforderungen bei der Stilllegung
Laut geltenden Empfehlungen der Reaktorsicherheitskommission (RSK) von 2005 soll zu Beginn einer Stilllegung eine umfassende radiologische Charakterisierung der Anlage durchgeführt werden. Dadurch wird das Wissen über den Reaktor erhalten, es können eine fundierte Abwägung über das Stilllegungskonzept erfolgen und die Rückbauschritte so geplant werden, dass sie die Strahlenbelastung und das Störfallrisiko möglichst gering halten. Die RSK forderte weiterhin, mit dem Rückbau erst zu beginnen, wenn die Brennelemente aus dem Kontrollbereich entfernt worden sind.
Doch der Rückbau von Atomanlagen ist teuer. Die Betreiber sind bestrebt, „freigemessene“ Anlagenteile schnell zu verkaufen, um noch Gewinne zu erzielen. Nicht nur, dass die umfassende radiologische Charakterisierung weder bei Obrigheim, noch bei Mülheim-Kärlich vorgenommen wurde: in Obrigheim wurden vor Beginn des Rückbaus nicht einmal alle Brennelemente entfernt.
Auch für Stilllegung und Abbau der AKW Biblis, Philippsburg, Isar/Ohu 1, Grafenrheinfeld und Neckarwestheim wird die Möglichkeit in den Genehmigungsanträgen offen gehalten, dass sich während des Rückbaus noch Brennelemente in der Anlage befinden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat 2015 die Betriebsgenehmigung für das Standortzwischenlager Brunsbüttel aufgehoben, weil u.a. die Sicherheit gegen terroristische Angriffe nicht ausreichend nachgewiesen ist.
Einen solchen Nachweis gibt es für kein Zwischenlager. Die Zwischenlager sind zudem nicht für lange Betriebszeiten ausgelegt und Reparatureinrichtungen für die Castor-Behälter werden nach Abbau der Reaktoren nicht mehr vorhanden sein. Gleichzeitig ist völlig unklar, was mit den Behältern nach Ablauf der Betriebsgenehmigungen geschehen soll.
Der Atommüll aus dem Rückbau muss ebenfalls zwischengelagert werden. Im AKW Obrigheim werden dafür zwei bestehende Gebäude genutzt, die nicht ausreichend gegen Erdbeben gesichert sind und einstürzen können. Laut Genehmigungsbehörde bleiben diese dann ggf. freiwerdenden radioaktiven Stoffe unterhalb der Störfallgrenzwerte, so dass keine weiteren Sicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben werden. Dies untergräbt das Recht der Bevölkerung auf vorbeugenden Gesundheitsschutz und den Erhalt der Lebensgrundlagen.
Wir fordern konkret:
Zu Beginn der Stilllegung und vor der Entscheidung über das jeweilige Stilllegungskonzept sind systematische radiologische und toxikologische Charakterisierungen der Anlage vorzunehmen.
Die Arbeiten zum Rückbau oder Einschluss dürfen erst nach Entfernung der Brennelemente aus der Anlage beginnen.
Die Rückbauschritte müssen sich am Minimierungsgebot des Strahlenschutzes und an der Vermeidung von Risiken für Menschen und Umwelt orientieren.
Unabhängige Sachverständige müssen strenge Kontrollen durchführen. Die Kontrollergebnisse einschließlich der aufgenommenen Messwerte sind im Internet zu veröffentlichen.
Die Lagerung des Atommülls und radioaktiv belasteter Materialien muss höchsten Sicherheitsanforderungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
5. Strahlungsrisiken erfassen und untersuchen
Der bisherige Wissensstand über die Auswirkungen ionisierender Strahlung und radioaktiver Partikel auf Organismen und deren Erbgut ist unzureichend. Damit ist eine fundierte Basis für die Regelungen der Strahlenschutzverordnung nicht gegeben. Auch bei Einhaltung der Strahlenschutzverordnung werden verschiedene negative Effekte vor allem in Niedrigdosisbereich beobachtet. Als Erklärung ist eine Unterschätzung der Auswirkungen von Strahlungsfreisetzung naheliegend. Beispielsweise wurden im Umkreis von Atomkraftwerken erhöhte Zahlen von Kinderkrebs festgestellt. In anderen Untersuchungen [2] wird eine Verschiebung des Geschlechterverhältnisses bei Geburten beobachtet, d.h. in der Umgebung von betrachteten Atomanlagen (wie z.B. das Castor-Lager in Gorleben) wurden weniger Mädchen geboren als im allgemeinen Durchschnitt. Im „Ulmer Papier“ [3] der IPPNW sind anhand von zahlreichen Studienauswertungen Belege für gesundheitsschädigende Auswirkungen niedrig dosierter Strahlung dokumentiert.
Wissenschaftliche Untersuchungen von unabhängiger Seite sind dringend erforderlich. Kritische Stellungnahmen aus der Wissenschaft zur gängigen Bewertung von Strahlungsrisiken müssen überprüft und gegebenenfalls berücksichtigt werden. Stochastische Strahlenschäden, wie z.B. die auffällige Häufung von Leukämie- Fällen in der Umgebung verschiedener Atomanlagen, dürfen nicht länger ignoriert werden.
Um alle Atomanlagen muss ein Gesundheitsmonitoring eingerichtet werden. Darunter fällt neben der Erfassung von Krebsfällen auch diejenige von anderen Gesundheitsschäden, die durch niedrige Dosen ionisierender Strahlung verursacht werden können, wie Kreislauf- und Organerkrankungen sowie vorgeburtlich oder genetisch erzeugte Defekte bei Neugeborenen. Gesundheitliche Belastungen und Gefährdungen, die von Atomanlagen ausgehen, müssen erkannt und abgestellt werden.
Die messtechnische Überwachung von Atomanlagen muss von unabhängigen Institutionen ausgeführt werden.
Die Überwachung muss lückenlos erfolgen. Die detaillierte Beschreibung der Messanordnung muss öffentlich zugänglich sein. Die Messwerte müssen in kurzen Abständen erfasst und veröffentlicht werden. Insbesondere müssen Spitzenwerte aufgezeigt werden. Die Angaben müssen vollständig sein und zusätzlich in einer allgemeinverständlichen Version dargestellt werden.
Von Atomanlagen werden ständig radioaktive Stoffe mit der Abluft („Fortluft“) und dem Abwasser an die Umwelt abgegeben und dies seit Jahrzehnten. Auch bei den abgeschalteten und im Rückbau befindlichen Anlagen wird diese Praxis fortgesetzt, obwohl zu erwarten wäre, dass eine Beendigung oder zumindest Reduzierung stattfindet.
Die Höhe eines Strahlungsgrenzwertes ist ein Maß für die in Kauf genommene statistische Anzahl von Todes- und Krankheitsfällen. Die Festlegung von Dosisgrenzwerten ist letztlich eine Abwägung von wirtschaftlichen gegenüber gesundheitlichen Kriterien. Eine medizinische oder physikalische Grundlage für die Bestimmung von Grenzwerten gibt es nicht. Von jeder Strahlung geht ein gesundheitliches Risiko aus.
Die Festlegung der Regeln für den Strahlenschutz erfordert daher eine gesellschaftliche Auseinandersetzung: Welches Risiko und welche Belastungen dürfen zugemutet werden? Wie viele Erkrankungen und Todesfälle darf es geben? Ein ausreichender Wissensstand zur Risikoabschätzung ist zur Zeit nicht gegeben.
Strahlenschutz ist im Regelfall eine Frage des Aufwands und damit der Kosten. Der Gesundheitsschutz muss höchste Priorität haben. Wirtschaftliche Aspekte dürfen keinen Vorrang haben.
Wir fordern konkret:
Radioaktive Ableitungen von Atomanlagen über den Luft- und Wasserpfad müssen nach Stand von Wissenschaft und Technik drastisch gesenkt bzw. besser vollständig eingestellt werden.
Über die Auswirkungen ionisierender Strahlung und insbesondere von Niedrigstrahlung müssen dringend unabhängige wissenschaftliche Studien durchgeführt werden.
Um alle Atomanlagen muss ein umfassendes Gesundheitsmonitoring eingerichtet werden.
An jeder Atomanlage müssen Strahlungsmesswerte erfasst und veröffentlicht werden.
Über die Frage, welche Risiken und Belastungen durch die Freisetzung von Strahlung und radioaktiven Stoffen zumutbar sind, muss eine gesellschaftliche Auseinandersetzung erfolgen.
Der Strahlenschutz muss durch ein vom Bundestag neu zu beschließendes Gesetz geregelt werden und nicht durch eine behördenverbindliche Verordnung. Der Gesetzgeber muss darin aktuelle Erkenntnisse zusammen mit dem unabdingbaren Minimierungsgebot bei Strahlenbelastungen und -risiken festschreiben.
Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Beschäftigten muss höchste Priorität erhalten, insbesondere vor wirtschaftlichen Aspekten.
6. Atomtransporte vermeiden
Der Rückbau von Atomreaktoren ist mit Atomtransporten verbunden. Ein Teil der abgebauten Materialien wird nicht unmittelbar in der Atomanlage bearbeitet und zu dekontaminieren versucht, sondern im Rahmen einer „externen Bearbeitung“ an andere Orte verbracht. Im Mai/Juni des Jahres 2012 erfolgte der Transport mehrerer Großkomponenten von Obrigheim am Neckar quer durch Deutschland über Flüsse und Kanäle nach Lubmin an der Ostsee. Der Transport wurde nicht öffentlich angekündigt, spezielle Schutz- und Notfallmaßnahmen sind nicht bekannt, ein Badeverbot wurde nicht erlassen. Dieser Transport ist ein Beispiel für in Kauf genommene Gefährdung der Bevölkerung. Für die Atomkraftwerke Philippsburg und Neckarwestheim, beide im Besitz der EnBW, sollen die Großkomponenten beider Anlagen in Neckarwestheim bearbeitet werden, was Hin- und ggf. Rücktransporte zwischen den beiden Orten bedeutet.
Für die abgebrannten Brennelemente im AKW Obrigheim ist vom Betreiber EnBW geplant, sie per Schiff in das Standort-Zwischenlager nach Neckarwestheim zu bringen, um in Obrigheim kein Standort-Zwischenlager errichten zu müssen. Es gibt jedoch keine Studie, die die Sicherheit der beiden Standorte unter Einbeziehung des bei der Verlegung notwendigen Atomtransports vergleicht.
Wir fordern konkret:
Atomtransporte sind zu vermeiden.
Unbedingt notwendige Atomtransporte sind deutlich zu kennzeichnen und höchste Schutzmaßnahmen sind dafür vorzusehen.
Die Dekontaminierung, Bearbeitung und Konditionierung der Materialien einer Atomanlage muss am Standort erfolgen. Nur bei transparent begründeten massiven Sicherheitsbedenken kann davon abgesehen werden.
Der Grundsatz, dass die hochradioaktiven Brennelemente am Standort einer Atomanlage aufbewahrt werden müssen, darf nicht aufgeweicht werden.
Jeglicher Atommüll, also sowohl der hoch-, mittel- und schwachradioaktive, als auch alle anders klassifizierten radioaktiven Materialien, muss am Standort zwischengelagert werden bis es Lagerstätten in Deutschland für die langfristige Verwahrung gibt. Gorleben und Schacht KONRAD [4] scheiden als Lagerstätten aus, da sie weder geeignet noch akzeptiert sind.
7. „Freimessungen“ und Minimierungsgebot
Die aktuelle Praxis des Umgangs mit dem Rückbaumüll ist unverantwortlich. Die Strahlenschutzverordnung erlaubt eine irreversible Verbringung in die Umwelt. Im Rahmen der Stilllegung fallen bis zu 96% (bezogen auf das Gewicht) an radioaktivem Abfall an, der nach Paragraf 29 der Strahlenschutzverordnung „freigemessen“ [5] werden kann. Die kontaminierten Stoffe werden beispielsweise auf normale Mülldeponien verbracht, in Müllverbrennungsanlagen verfeuert, als Baumaterial (u.A. im Straßenbau) wiederaufbereitet oder als Rohstoffe (Schrott) dem Wirtschaftskreislauf zugeführt.
Große Mengen freigemessener Substanzen können eine höhere radiologische Belastung erzeugen, als eine kleine Menge „nicht freizumessender“ Substanzen und so zu einer „radiologischen Kontamination der Umwelt“ führen. Bereits die natürliche Hintergrundstrahlung bewirkt nachweisbare Gesundheitsschäden. Jede zusätzliche Strahlung erhöht dabei das Erkrankungsrisiko.
Das Verfahren der sogenannten Freimessung ist intransparent und gewährleistet keinen Vorsorgeschutz. Die Messpraxis für die Freigabe und die sogenannte „Herausgabe“ von vermeintlich unbelastetem Material ist unzureichend, unabhängige Kontrollen finden nicht statt und die Risiken sind nur unzureichend bekannt. Die Gefahren durch Niedrigstrahlung werden ignoriert. Daher sind alle Freigaben von radioaktiv belasteten Materialien bis auf Weiteres einzustellen. Sie müssen am Anlagenort verbleiben. Allenfalls kann die Umlagerung in ein Zwischenlager ausschließlich aus Sicherheitsaspekten angemessen sein (siehe Rheinsberg, Jülich unter 3.).
Wir fordern konkret:
Alle Materialien aus Rückbau oder Sanierung müssen in einem Altlastenkataster bilanziert und registriert werden. Alle bisher freigemessenen und herausgegebenen Materialien, auch aus dem Betrieb der Atomanlagen, müssen dort nachträglich aufgenommen werden.
Das Minimierungsgebot des Strahlenschutzes muss beim Umgang mit Stoffen, die ionisierende Strahlung und/oder radioaktive Partikel freisetzen, strikt durchgesetzt und eingehalten werden.
8. Die Betreiber müssen zahlen
Die Betreiber haben in den letzten Jahrzehnten hunderte von Milliarden Gewinn mit den Atomkraftwerken erzielt, für die Ewigkeitslasten ihrer strahlenden Hinterlassenschaft scheinen sie die SteuerzahlerInnen aufkommen lassen zu wollen.
Wir fordern konkret:
Die Betreiber dürfen nicht aus Haftung und Verantwortung entlassen werden. Es ist rechtlich und strukturell sicherzustellen, dass sie die entstehenden Kosten für Stilllegung und Atommülllagerung unabhängig von ihrer Firmenstruktur in voller Höhe übernehmen.
Alle heutigen Entsorgungsrückstellungen müssen jetzt entsprechend dem zu erwartenden Bedarf aufgestockt und schnell in einen öffentlich-rechtlichen Fonds überführt werden. Die Kosten bemessen sich dabei am Aufwand für die zeitlich nicht befristete Sicherung des Atommülls.
Betreiber und Folgegesellschaften müssen verpflichtet werden, nach regelmäßigen Gefährdungs- und Kostenabschätzungen in den öffentlich-rechtlichen Fonds gegebenenfalls nach zu zahlen.
Die Betreiber und Folgegesellschaften haben Transparenz über die Kostenschätzungen und die zurückgestellten Gelder einschließlich Angaben zu deren Anlageform für jedes Atomkraftwerk zu gewährleisten.
UnterzeichnerInnen (alphabetisch):
UnterzeichnerInnen (alphabetisch):
Aarhus Konvention Initiative
Aktionsbündnis CASTOR Widerstand Neckarwestheim
Aktionsbündnis Energiewende Heilbronn
Aktionsbündnis Münsterland gegen Atomanlagen
AKU // Arbeitskreis Umwelt Wiesbaden
AK.W.Ende Bergstraße
AntiAtom-Bündnis Niederrhein
Anti-Atom-Bündnis Schaumburg
anti-atom-büro Hamburg
Anti-Atom-Gruppe Osnabrück
AntiAtomOldenburg
Anti-Atom-OWL (Ostwestfalen Lippe)
Anti-Atom-Plenum Duisburg
AntiAtomPlenum Göttingen
Anti-Atom Rheinberg
Arbeitsgemeinschaft AtomErbe Neckarwestheim
Arbeitsgemeinschaft Schacht KONRAD e.V.
Arbeitskreis gegen Atomanlagen Frankfurt am Main
A.T.O.M. AG (Anti-Atom-Karlsruhe)
„ATOMERBE BIBLIS“ „Umgang mit den atomaren Altlasten“ e.V.
atomkraftENDE.darmstadt
Bendorfer Umweltinitiative e.V.
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND)
BUND-Kreisgruppe Dithmarschen
BUND-Kreisgruppe Duisburg
BUND-Kreisgruppe Steinburg
BUND – Landesverband Baden-Württemberg
BUND-Landesverband Nordrhein-Westfalen
BUND-Regionalgruppe Münster
Bündnis gegen Atomkraft Leipzig
Bündnis gegen Castorexporte „Nix rein – nix raus!“
Bürgerinitiative „Kein Atommüll in Ahaus e.V.“
Bürgerinitiative AntiAtom Ludwigsburg
Bürgerinitiative Strahlenschutz Braunschweig e.V.
Bürgerinitiative Strahlenschutz Leese (BISS Leese)
Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg e.V.
Bürgerinitiativen gegen das AKW Mülheim-Kärlich
BürgerInneninitiative Umweltschutz Uelzen
Cattenom Non merci e.V.
David gegen Goliath e.V.
freischaffende AtomkraftgegnerInnen Moers
Friedenszentrum Braunschweig
Gesellschaft für Strahlenschutz e.V.
Göttinger Arbeitskreis gegen Atomenergie
Holon-Institut – Studien-Aktions-Gruppe Wächterschaftsprojekt
Informationsdienst Strahlentelex
Initiative Atomausstieg Groß-Gerau
Initiative AtomErbe Obrigheim
Initiative Brokdorf-akut
Initiative für den sofortigen Atomausstieg (SofA) Münster
Internationale Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges / Ärzte in sozialer Verantwortung e.V . (IPPNW)
KLAR! Kein Leben mit atomaren Risiken! e.V.
Klimaforum Detmold
Land in Sicht / Transition – Celle (LIST)
Lüneburger Aktionsbündnis gegen Atom (LagAtom)
NaturFreunde Berlin
NaturFreunde Deutschland
ROBIN WOOD e.V.
Südwestdeutsche Anti-Atom-Initiativen
Ulmer Ärzteinitiative – eine Regionalgruppe der IPPNW
Umweltgruppe Wiedensahl
Literaturhinweise:
[1] Detmolder Leitlinien zum Strahlenschutz, Gesellschaft für Strahlenschutz e.V. 1998, Seite 2: ALASTA-Prinzip: as low as scientifically and technically achievable (so niedrig wie wissenschaftlich und technisch möglich) PDF unter www.strahlenschutz-gesellschaft.de/Literaturhinweise (Abruf Juni 2015)
[2] Helmholtz Zentrum München – Institute of Computational Biology, diverse Publikationen, Link (Abruf Juni 2015): www.helmholtz-muenchen.de/icb/institute/staff/staff/ma/2476/index.html
[3] Ergebnisse des Ulmer Expertentreffens, IPPNW 2013, Link (Abruf Juni 2015):
www.ippnw.de/commonFiles/pdfs/Atomenergie/Ulmer_Expertentreffen_-_Gefahren_ionisierender_Strahlung.pdf
[4] Strahlentelex Nr. 668-669/28.Jahrgang, 6.11.2014, Link (Abruf Juni 2015):
www.strahlentelex.de/Stx_14_668-669_S01-04.pdf
[5] Stellungnahme zu Defiziten der Regelung von Freigaben radioaktiver Stoffe in der Bundesrepublik Deutschland, intac GmbH im Auftrag des BUND, 2013, Link (Abruf Juni 2015): www.bund.net/fileadmin/bundnet/pdfs/atomkraft/140716_bund_atomkraft_freimessung_studie.pdf